Geht bei der Gasprüfung alles mit rechten Dingen zu?

Das beim Thema Gasprüfung einiges im Argen liegt, wissen wir Camper seit geraumer Zeit und die mitwirkenden Verbände und Behörden bringen auch kein Licht ins Dunkel.
Eigentlich abgeschafft, trotzdem verlangt und wehe, es hat einer eine Gastankflasche.
Das hier im Hintergrund mit harten Bandagen um viel Geld gekämpft wird, lässt ahnen, dass es hier weniger um Sicherheit, als um Erhaltung von Einnahmequellen gehen könnte. (Kalkulieren wir einmal 1 Mio. Fahrzeuge, die alle zwei Jahre geprüft werden sollen, mit nur 50 Euro Prüfungsgebühr – da kommt ein stolzes Sümmchen zusammen) 
Ganz unten findet ihr noch einen Nachtrag von mir.

Zuvor gebe ich euch diese Pressemitteilung ungekürzt weiter, auch wenn ich ahne, dass sie kaum jemand komplett lesen, geschweige denn verstehen wird:

Pressemeldung des Bundesverbandes GAGT

Presseartikel 1/2023

Bad Camberg 27.02.2023 

Den Manipulanten von Gesetzen/Vorschriften auf der Spur!

Oder wie führe ich Kunden von Motorcaravan/Caravan Besitzern hinters Licht, um sie nach dem Kauf eines Fahrzeuges widerrechtlich abzukassieren.

 Lieber Leser, seit Jahren behandelt der GAGT e.V. das Thema „Gasanlagenprüfungen“ sowie ALUGAS Druckgasbehälter „Travel Mate“ und anderen Herstellern sehr ausgiebig. Hinzu kommt jetzt noch verstärkt das Verhalten von „Prüforganisation“ wie DEKRA, TÜV, GTÜ, KÜS bei der Vorstellung Ihres Fahrzeuges zur Hauptuntersuchung nach §29 StVZO in Verbindung mit ALUGAS Druckbehältern „Travel Mate“, wenn diese in Ihrem Fahrzeug verbaut sind. In der Folge daraus, dass Ihnen eine Prüf-Plakette wegen eines schweren Mangels am Fahrzeug verweigert wird und Sie erpresst werden, alle verbauten Druckgasbehälter mit Zubehör wieder auszubauen, weil Sie ja jetzt wegen eines anstehenden Urlaubs ja nicht ohne HU in Urlaub fahren können. Es winkt auch im Ausland zwangsläufig ein Bußgeld. Also bauen Sie alles notgedrungen wieder aus und damit verlieren Sie natürlich auch die Einbaugarantie des Einbaubetriebes. 

Um das, was jetzt folgt und einem besseren Verstehen in der Sache, auch direkt bezogen auf Ihren Motorcaravan/Caravan allgemeinverständlich näher zu bringen, möchten wir Sie bitten, folgende Unterlagen bereitzulegen, die da wären:

Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief), Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein). Eine EG-Übereinstimmungserklärung für Ihr Herstellerfahrzeug (Fiat/MAN) usw. zum Fahrgestell und eine EG-Übereinstimmungserklärung für den Aufbau, welcher alle Bauteile beinhaltet, und zwar alle, welche der Hersteller verbaut hat.  

Sollte Ihr Händler oder Verkäufer, Ihnen bei der Übergabe des Fahrzeuges, diese Papiere nicht ausgehändigt haben, so können Sie diese kostenlos bei diesem Hersteller des Fahrzeuges und beim Aufbauhersteller anfordern. Diese Papiere, sind Bestandteil Ihres Kaufvertrages und ist gesetzlich so festgelegt und gibt Ihnen bei Nichtlieferung die Möglichkeit vom Kaufvertrag auch im Nachhinein zurückzutreten. Auch legen Sie die Gasprüfbescheinigung des Aufbauherstellers, ausgefüllt vom Hersteller, mit auf den Tisch. Diese Bescheinigung ist für Sie der Nachweis, dass der Aufbauhersteller die Verbauten Gasgeräte vor der Auslieferung an Sie, eingehend geprüft hat, nicht mehr und nicht weniger. All diese Papiere sind Bestandteil des Kaufvertrages.

Wenn Sie diese Papiere nun alle vorliegen haben, können wir uns an die Klärung aller Ungereimtheiten, die Sie beschäftigen und zu allen weitern Punkten Gedanken machen. Wobei ich Ihnen, aber zu Beginn der Erläuterung etwas Grundsätzliches näherbringen möchte, und zwar diesen Nachfolgenden Text, dieser Text stammt aus dem Bundesverkehrsministerium und liegt uns im Original vor, dieser und ist für Sie von äußerster Wichtigkeit bei allen Gesprächen mit Behörden oder deren vermeintlichen Sprachrohren.

 DIN EN -Normen haben grundsätzlich nicht den Charakter rechtsverbindlicher Vorschriften, sondern es handelt sich um technische Regeln, die den Stand der Technik wiedergeben. Für Merkplätter des VdTÜV, DVGW e.V., DVFG e.V. usw. das für DIN-Normen ausgeführte entsprechend. Dieser Sachverhalt gilt allgemein, Ausnahmen gelten nur dann, wenn die Anwendung/Einhaltung einer technischen Regel (z.B. DIN EN-Normen, VdTÜV-Merkblätter) in einer Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist.

Frage: Welche Rechtsvorschrift besteht explizit für die Verwendung von Druckgasbehältern in Motorcaravan/Caravan und deren technischen Vorgaben für das Fahrzeug und dessen Aufbau…? I Die einfache Antwort ist…keine, aber auch gar keine!!

Kommen wir nun zu Ihrem eigenen Fahrzeug. Nehmen Sie sich jetzt bitte die EG-Übereinstimmungserklärung für das Fahrzeug und die EG- Übereinstimmungserklärung für den Aufbau zur Hand. Diese beiden EG-Übereinstimmungserklärungen sind notwendig, um dieses Fahrzeug bei Ihrer Straßen-Verkehrs-Zulassungsstelle, wenn schon nicht vom Fahrzeugverkäufer auf Ihre Anweisung bei der Zulassungsstelle zugelassen wurde. Wenn Sie sich den Inhalt dieser Papiere einmal anschauen, werden Sie überrascht sein, was dort alles hinterlegt ist und was der Hersteller mit dem Gesetzgeber, hier das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA), alles im Rahmen der Gesamttypgenehmigung geprüft hat und natürlich für in Ordnung befunden. Natürlich gehörte auch die gesamte Inneneinrichtung, mit Heizung Kühlschrank und Gasherd dazu. Es handelt sich nämlich um eine zwei Stufen Typgenehmigung, welche hier zum Tragen kommt. Gefertigt und genehmigt vom z. B.  vom Kraftfahrt- Bundesamt (KBA), unter der Anwendung der Verordnung E1 *2007/46 EU und in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 unter Punkt K für Sie sichtlich hinterlegt. Neuere Fahrzeuge werden ab 2018 mit der Verordnung EU*2018/858 in Verkehr gebracht und auch hier für Sie, unter dem Buchstaben „K“ in der Zulassungsbescheinigung Teil I so verbindlich hinterlegt mit Gültigkeit im gesamten europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Die hier oben genannten Verordnungen sind im europäischen Wirtschaftsraum und allen Ländern der EU gleichermaßen gültig und im Amtsblatt der EU (Euro-Lex) veröffentlicht, bis zum heutigen Tag.

Schauen Sie nun in der Ihnen vorliegenden EG-Übereinstimmungserklärungen einmal nach, ob Sie etwas über den Einbau von Duck Gasbehältern aller Art, mit Inhalt LPG/CNG finden. Wir können Ihnen vorweg sagen…NEIN.

Jetzt schauen wir uns einmal die „Gasprüfbescheinigung“ beigelegt von Ihrem Aufbauhersteller einmal näher an. Sie bekommen hier explizit bescheinigt, dass vor Auslieferung des Fahrzeuges mit dem Aufbau, vor der Auslieferung an Sie, die Verbauten mit LPG betriebenen Aggregate (Kühlschrank, Herd, Heizung usw.) auf ordnungsgemäße Funktion und Dichtheit überprüft wurde, ohne diese Prüfung keine Auslieferung an Sie. Mehr, besagt dieses Papier nicht und es zieht auch keine nachträglichen Wartungs-Arbeiten durch Sie, auch in der Zukunft nicht, durch wen auch immer. Laut StVZO sind allein Sie, als Halter des Fahrzeuges für den Zustand verantwortlich. Reparaturen dürfen nur von dafür zugelassenen Werkstätten, hier durch die Handwerkskammern, ausgeführt werden. Wenn Sie sich aber nun dieses Formblatt einem ganz genau anschauen (Kleingedrucktes) am linken Rand, werden Sie feststellen, dass dieses Papier vom Deutschen Verband Flüssiggas e.V. und vom Caravaning Verband e.V. herausgegeben wurde, also keine Rechtsverbindlichkeit besitzt. Es soll Ihnen aber signalisieren und auffordern, alle zwei Jahre auf Ihre Kosten eine Gasprüfung nach dem Arbeitsblatt DVGW G 607 durchführen zu lassen. Dieses ist ein Wink mit einem Zaunpfahl und natürlich nur durch einen Sachkundigen nach DVGW Arbeitsblatt G 607, natürlich von den Verbänden geschult wurde und weiter von zu ihnen in Zeitlichen Abständen geschult werden. Wobei sie mit allen dummen Ausreden versehen auf Sie losgelassen werden. Der Verfasser dieses Presseartikels (Herr Peter Ziegler), hat sich bei einem Sachkundigen Lehrgang, beim Zentralverband Karosserie-und Fahrzeugtechnik (ZKF) in Friedberg, einmal mit dem Lehrstoff näher beschäftigt aber auch mit den Referenden. Die Ausführung des Referendums war, was die „Technik“ anbelangt nicht zu beanstanden, im Gegenteil. Was danach allerding in der Abschlussbesprechung und das unter Mitwirkung von und im Beisein von „PI“ und „aaSoP“, also verantwortliche bei Überwachungsorganisationen, welche ja als Dipl.-Ing. (FH), ja bei Hauptuntersuchungen nach §29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) besprochen wurde, war das, was Sie bei einer Hauptuntersuchung vielleicht schon alles gehört haben und jeder aber auch jeder gesetzlichen Grundlage entbehrte. Dieses ging hin, z. B. bis zur Verweigerung einer Prüfplakette und der Drohung Fahrzeuge stillzulegen, wenn diese mit ALUGAS „Travel Mate“, trotz „CE“ Zertifikats gekennzeichnete „Tankflaschen“ verbaut sind und aber auch gleichgelagerte Hersteller, mit Ihren eigenen Druckgasbehältern.

Vielleicht sollte ich Ihnen auch noch einmal erklären, dass alle die hier und auf den weiteren Seiten aufgezeigten Benannten Vorkommnisse vom GAGT e.V., Dokumentiert wurden und bei Nachfragen durch Ministerien des Bundes und der Länder vorgelegt werden kann. Schließlich arbeiten alle diese Personen im Auftrag des Gesetzgebers der BRD und unterliegen auch damit der Kontrolle der „oberen Landesbehörden“ Abt. Verkehr.

Die Richtlinie für die Durchführung von Hauptuntersuchungen (HU) und die Beurteilung der dabei festgestellten Mängel an Fahrzeugen nach §29, Anlage VIII und VIIIa StVZO („HU–Richtlinie“) sagt folgendes aus.

Die Mitgliedstaaten der EU müssen gemäß Artikel 14 der der Richtlinie 2014/45/EU, die

Qualitätsüberwachung bei der Hauptuntersuchung (HU) sicherstellen. Diese wird in Deutschland u.a. durch die Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) geregelt, die unter Nummer 2.1b für die gesamte Überwachungsorganisation die Unterhaltung eines Qualitätsmanagements Systems fordert, dass mindestens den Anforderungen der DIN EN ISO/ICE 17020:2012 entspricht und dessen Erfüllung gegenüber der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) GmbH, mit Sitz in Berlin/FFM und Braunschweig nachzuweisen ist. Diese DAkks ist eine Behörde im Sinne des § 1 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

 Gasanlagenprüfungen nach DVGW G 607, sind auch mit ausfüllen noch so vieler Seiten Papier und das Kleben von Prüfplaketten nichts mit dem Ausgang einer Hauptuntersuchung und einer Bewertung von Mängeln, nach §29 StVZO, als beigestellt Prüfung absolut nichts zu tun. Auch hat der Gesetzgeber jetzt, nämlich auf Anweisung der DAkks das Bundesverkehrsministerium aufgefordert, diese Gasprüfungen nach DVFG G 607 nicht nur auszusetzen, sondern gänzlich zu verbieten, dieses ist wiederum ein Erfolg des GAGT e.V.

Kommen wir nun aber noch einmal zu Druckgasbehältern, die von Ihnen in den vom Aufbauhersteller zur Verfügung gestellten sog. Gaskasten zur Verwendung von LPG (Brenngas). Dieser Gaskasten ist laut EG- Übereinstimmungserklärung des Aufbauherstellers mit Halterungen für zwei Druckgasbehälter versehen worden und zur Verwendung von zwei Druckgasbehältern mit der Bezeichnung „PI“ oder „CE“ und einer z.B. GOK oder/ Truma Duo Control mit „CE“ Genehmigung ausgestattet sind. Dieses Entspricht der EU- Übereinstimmungserklärung, die Sie vor sich liegen haben. Dass nur „PI“ oder „CE“ Druckgasbehälter, welcher Art auch immer, nur von Ihnen eingestellt und an den vorhandenen Halterungen befestigt werden dürfen, erklärt sich von selbst. Dass diese „Druckgasbehälter“ beim Kauf durch Sie, gekauft wo auch immer in Deutschland oder der EU, mit einer „Konformitätserklärung“ zum Druckgasbehälter verkauft werden. Dieses ist in der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung (ODV) vom 29.11.2011 Stand: Geändert durch Art.491 V v. 31.08.2015 I 1474. so niedergeschrieben und die Einhaltung muss vom Gesetzgeber überwacht werden.

Sollten Sie bei einem Unfall, nicht über die in Ihrem Besitz befindlichen Flaschen eine solche „Konformitätserklärung“ besitzen, ist es unmöglich ein Fremdverschulden dem Hersteller/Verkäufer in irgendeiner Form nachzuweisen. Sie müssen dann für alle Kosten geradestehen und der Betrag kann in die tausende gehen und mehr, wenn auch noch Menschen zu Schaden kommen. Der GAGT e.V. hat diese Verkaufspraxis schon bei den zuständigen oberen Landesbehörden der Bundesländer mehrmals angezeigt, allerdings bisher ohne Erfolg. Auch bei uns bekannte Unfälle, bei den Menschen zu Schaden gekommen sind, bis hin zu Todesfällen war eine Schadensersatzklage für die Betroffenen Personen, wegen fehlender Papiere nicht möglich. Mit einem Kassenbon können Sie nämlich keine Klage einreichen. Auch hier zeigt sich wieder einmal, dass der Gesetzgeber seiner Aufsichtspflicht wider besseres Wissen nicht nachkommt und so eine teilschuld am Unfallgeschehen hat. Was zählt schon die Unversehrtheit von Menschen!

Nun aber wieder zurück zu unseren Druckgasbehältern und hin zu den von der Firma ALUGAS mit seinen Alugas „TravelMate“ Tankflaschen, welche ja immer wieder Anstoß erregen, bei Überwachungsorganisationen e.V. als „beliehene Unternehmen“ von DEKRA, TÜV, GTÜ und KÜS und dem Versagen einer Prüfplakette nach § 29 StVZO (HU).

Der GAGT e.V. ist im Besitz aller notwendigen Zulassungspapiere, die eine nach allen Richtlinien und Verordnungen der EU, die Anforderungen für die Herstellung und den Verkauf sowie den Einbau in Motorcaravan/Caravan in dessen vom Aufbauhersteller genehmigten und mit EG-Übereinstimmungserklärung auch dokumentierten „Gaskasten“.

Das bei Prüforganisationen e.V. „beliehene Unternehmen“ immer wieder diese Druckbehälter als Fehlerhaft moniert werden, damit die Prüfplakette verweigert wird und dabei meistens der Besitzer, unter Androhung einer Fahrzeugstillegung genötigt wird, diese Behälter wieder auszubauen, ist ein Unhaltbarer Zustand. Es muss auch hier noch einmal sehr deutlich gesagt werden, dass dieser Zustand den Ministerien in Bund und Ländern, auch durch Anschreiben des GAGT e.V. bekannt ist, wird trotzdem nichts unternommen, um diesem Zustand Einhalt zu gebieten. Natürlich geht es hier nicht nur um die Sache „Travel Mate“ Tankflasche, sondern natürlich auch um den „Ausfall“ von Einnahmen durch Erhebung von Gebühren und damit der Steigerungen von Jahresgewinnen. Es liegt der hier aber auch der Verdacht nahe, dass auch hier der Gesetzgeber an diesem Vorgehen mitverdient, ohne das es dem Kunden/ Bürger auffällt. Oder liegt es daran, dass es für den Einbau dieses Produktes und/oder eines Einbauverbotes gar keine „Rechtsvorschrift“ im Sinne der StVZO vorliegt? Haben wir wieder einmal eine Geldquelle für die Überwachungsorganisationen e.V. gefunden, nach dem Motto, die da draußen sind dumm genug, um gegen eine solche Sache vorzugehen und verstehen werden sie es sowieso nicht sie haben mit der Gesetzgebung ehe nichts am Hut.

In der StVO gibt es auch für Prüforganisationen e.V.  „beliehene Unternehmen“ eine im Straßenverkehr Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOst), hier ist auch eine Preisauszeichnungspflicht für Prüfstützpunkte hinterlegt, welche den Prüforganisationen auf ihren TP eine Auszeichnungspflicht ihrer Tätigkeiten in Euro auferlegt und dieses auch immer für ein Jahr. Ein Preis für eine Gasanlagenprüfung nach dem Arbeitsblatt G 607 ist hier verpflichtend, angegeben. Wiederum nach dem Motto: Wir nehmen was wir kriegen können. Dem GAGT e.V. stellt sich aber die Frage, wie werden den diese Gelder Buchhalterisch überhaupt verbucht, wenn doch alle Tätigkeiten auf dem Prüfbericht, denn natürlich auch der Kunde erhält überhaupt nicht aufgeführt ist?  Oder In welche Taschen wandern diese Einnahmen letztendlich, wenn doch kein Buchungsschlüssel laut GebOst vorhanden ist?  Diese Art der Rechnungsstellung ist uns in Deutschland hinreichen bekannt.

Jetzt wollen wir fast am Ende dieses Presseberichtes noch einmal zurückkommen auf das Produkt ALUGAS „Travel Mate“ und dessen Verwendung. In vielen Schreiben mit der Bundesanstalt für Materialforschung-prüfung (BAM) Abt. ERFA-MÜoD wurde jetzt klargestellt in welche Kategorie überhaupt die ALUGAS „Travel Mate“ Druckbehälter einzuordnen sind. Hier nun die Antwort der BAM im Wortlaut.

Sehr geehrter Herr Ziegler, der Erfahrungsaustausch zur Marktüberwachung ortsbeweglicher Druckgeräte (ERFA-MUod) wurde gemäß § 20 Abs. 3 ODV(Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung) eingerichtet und berät regelmäßig zu allen Fragen und Themen rund um die ODV mit dem Schwerpunkt „Marktüberwachung“. Bei der TPD (Transportable Pressure Equipment Directive), die mit der ODV national umgesetzt ist. Handelt es sich um eine Vorschrift aus dem Gefahrgutbereich, der ausschließlich Regelungen für den Transport von (Befüllten) ortsbeweglichen Druckgeräten als solche betrifft.

Der ERFA-MÜoD hat auf seiner Herbstsitzung 2021 nochmals klargestellt, dass Druckgeräte, die fest verbaut sind (z.B. Gasflaschen in Wohnwagen und Wohnmobilen zur Versorgung von Verbrauchern), nicht in den Anwendungsbereich der ODV fallen. Sobald diese Druckgeräte fest verbaut sind, sind die „Marktüberwachungsbehörden“ nach § 20 Abs. 1 ODV nicht mehr für die Überwachung dieser Druckgeräte zuständig.

Bezüglich Ihrer Aussagen in Ihrem offenen Brief auf den Seiten des GAGT e.V. zur Arbeitsweise der Marktüberwachungsbehörden in Deutschland weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass die Marktüberwachungsbehörden nach § 20 Abs. 1 ODV jedem begründeten

Hinweis auf nicht ODV-konforme ortsbewegliche Druckgeräte, die sich auf dem Mark befinden, sorgfältig nachgehen und wenn notwendig, entsprechende Maßnahmen gegenüber dem jeweiligen Wirtschaftsakteur veranlassen. Mfg. BAM

Die Frage wo den nun ALUGAS „Travel Mate“ Druckgasbehälter einzuordnen wären, ist der GAGT e.V. jetzt noch einmal nachgegangen und siehe da, wir sind fündig geworden. Die Gewerbeaufsicht Abteilung 2 Regionale Gewerbeaufsicht Neustadt, STRUKTUR-UND GENEHMIGUNGSDIREKTION SÜD des Landes Rheinland-Pfalz. Hat nun gemeinsam auch als „Marktüberwachungsbehörde“ mit dem GAGT e.V. festgestellt, dass diese ALUGAS „TravelMate“ Druckgasbehälter in den Abschnitt 1 „Allgemeine Vorschriften“ des Produktsicherheitsgesetzes-ProdSG fallen. Hier regelt der §1 den Anwendungsbereich dieses Gesetzes.

Im § 1 Absatz 2 werden Produkte aufgeführt bei denen das ProdSG keine Anwendung findet.  

Unter Nr. 6 sind dort „Umschließungen, wie ortsbewegliche Druckgeräte, Verpackungen und Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter, soweit diese verkehrsrechtlichen Vorschriften unterliegen“ genannt. Bei den ALUGAS „TrevelMate“ Flaschen (Druckgasbehälter) handelt es sich um Umschließungen, die nicht den verkehrsrechtlichen Vorschriften unterliegen.

Das wir auch dadurch ersichtlich, dass die Umschließungen mit „CE“ gekennzeichnet sind. Diese Produkte unterliegen deshalb dem ProdSG. und nicht der StVZO.

 

Die Überwachungsbehörden e.V. als „beigestellte Unternehmen“, stellen immer wieder bei Hautuntersuchungen nach § 29 StVZO die Frage, warum die ALUGAS „TravelMate“ Druckbehälter nicht mit Haltern befestigt sind, die mindesten in Fahrtrichtung 20 G und in Querrichtung 8 G aushalten können und warum die Druckbehälter keine Auszeichnung nach der UN ECE R 67 haben und damit wieder ausgebaut werden müssen.

 

Hier die Klarstellung zur 42. VO-StrVR.

Hier eine Richtigstellung durch den Gesetzgeber im § 41a der StVZO. und der Neufassung zur 42. VO-StVR.  Hier die Veröffentlichung im BGBl. S 543, Vkbl S 418 vom 16.03.2006 veröffentlicht durch die Rechtsvorschrift §41a StVZO. die gesetzliche Regelung.

 Regelung Nr. 115

 Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der

 I speziellen Nachrüstsysteme für Flüssiggas (LPG) zum Einbau in Kraftfahrzeuge zur Verwendung von Flüssiggas in ihrem ANTRIEBSSYSTEM.

Regelung UN ECE 83

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Emissionen von Schadstoffen aus dem Motor entsprechend den Kraftstofferfordernissen des Motors.

 

Regelung UN ECE R 67

Einheitliche Bedingungen für die

I Genehmigung der speziellen Ausrüstung von Fahrzeugen der Klassen M und N, in deren ANTRIEBSSYSTEM verflüssigten Gase verwendet werden.

Diese UN ECE R 67 steht in keinem Zusammenhang mit Druckgasbehältern zum Einbau in Motorcaravan. Diese Reglung ist in Europa nur Fahrzeugen mit Nachrüstgasanlagen nach der Regelung UN ECE R 115 mit Rechtsvorschrift § 41a StVZO vorbehalten. Fahrzeugen mit Motorantrieb LPG und CNG. Schulungen dazu werden vom GAGT e.V. gegen Bezahlung auch ausgeführt. 

Es ist schon sehr traurig, dass „PI“ und „aaSoP“ noch nicht einmal ihre Rechtsvorschriften kennen, aber Tag für Tag Prüfungen ablegen, für welche der Kunde auch noch Geld bezahlen muss. Das bei einer Hauptuntersuchung nach § 29 nun auch noch Mängel aufgeschrieben werden, durch Datendiebstahl bei anderen Rechtsvorschriften (§ 41a), schlägt schon dem Fass den Boden aus. Zeigt es doch wieder einmal, wie auch schon bei dem „Zertifizierten Brustimplantat“ mit Werkstattkleber wo unser Qualitätsstandart stehen geblieben ist. Der Gesetzgeber ordnet Untersuchungen an, wobei die Prüflinge Autos und Kunden auf einem besseren Wissenstand sind, wie die die auch noch für Dummheit bezahlt werden müssen.

Die Gerichte geben uns aber Hoffnung für die Zukunft, dies ist der § 348 StGB- Falschbeurkundung im Amt   

Der besagt (1) ein Amtsträger, der, zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt, innerhalb seiner Zuständigkeit eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet oder in öffentliche Register, Bücher oder Dateien falsch einträgt oder eingibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft

(2) Der Versuch ist strafbar.

Lassen Sie uns nun noch zum Abschluss die Frage beantworten, ob Sie im Inland, oder dem europäischen Ausland, beim Besuch eines Campingplatzes, eine Gasanlagenprüfung nach dem Arbeitsblatt G 607 vorzeigen müssen. Diese Frage ist einfach zu beantworten. Wenn sich auf dem Campingplatz Motorcaravan/Caravan Besucher aufhalten, welche keine Gasprüfung vorweisen mussten, Sie aber es müssen ist dies ein Fall für die Antidiskriminierungsstelle des Bundes auf Grundlage des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AAG) mit Sitz in 11018 Berlin, Postfach. Tel: 0800-5465465 Fax: 0301855541865 Mail: beratung@ads.bund.de oder poststelle@ads.bund.de

 Wann aber, werden die oberen Landesbehörden, welche ja die Kontroll-Aufsicht über diesen Personenkreis der Überwachungsorganisationen e.V. ausüben müssen, diesen endlich ausüben? Diejenigen die sich unberechtigter Weise am Geldbeutel Ihrer Kunden bedienen, sind nicht einzelne, es sind viele und es werden immer mehr, und das im Jahr in einer Summe von einigen 100.000 tausend Euro. Diese Summe ist für den Gesetzgeber bei KBA hinterlegten Prüfberichten nachvollziehbar.

Vielen Dank das Sie sich die Zeit genommen haben, wir der GAGT e.V. wünscht Ihnen nun alles Gute und eine „Glückliche Hand“ bei der Auswahl ihres Fachbetriebes.

gez. Peter Ziegler CEO GAGT e.V.    a

Nachtrag von Womo.blog

Versteht mich bitte nicht falsch.
Ich begrüße ausdrücklich den Sicherheitsgedanken einer zweijährigen Prüfung.
Jedoch mit nachvollziehbaren Ergebnissen und geeichten Geräten, die die Prüfung im Detail dokumentieren.
Auch die Sache mit der nicht Tausch-Gasflasche, die nicht zuzuordnen ist und die im Schadensfall somit nicht dem Verursacher zugeordnet werden kann, so dass der Camper auf dem Schaden sitzen bleibt (vielleicht lehnt gar die Versicherung eine Schadensübernahme ab) ist nicht haltbar.
Wenn es Gesetze gibt, müssen die auch befolgt werden.
Zudem stört mich, dass offenbar Verbände eigene Regeln in die Welt setzen, die sie dann dem (gutgläubigen) Camper als Gesetz verkaufen.

Auch wenn der Text schwer zu lesen und zu verstehen ist, lohnt es sich die Missstände zu bekämpfen.
Insofern muss man Herrn Ziegler für sein Engagement Respekt zollen.

Ich bin sehr gespannt, wie es weiter geht. Eigentlich ist das längst ein Fall für den Staatsanwalt oder für den BGH, da Gerichte sich möglicherweise für nicht zuständig erklären.



Picture of Jürgen Rode

Jürgen Rode

schreibt seit 2012 für Womo.blog und hat das Camping-Gen quasi mit der Muttermilch bekommen.
Im Wohnwagen seit 1968, später mit dem eigenen Zelt, im Auto durch Norwegen mit viel Regen, musste anschließend ein Kastenwagen her, der 1990 selbst ausgebaut wurde, mit den Kindern kam der Wohnwagen und als die fast aus dem Haus waren, 2012 die erste Weißware.

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30 Antworten

  1. Hallo Jürgen,

    wie lautet das Fazit? Es gibt keine Rechtsgrundlage für eine Gasprüfung und die HU/AU-Plakette darf deswegen nicht verweigert werden? Das geht leider aus dem ganzen Text nicht deutlich hervor. Wer ist der GAGT e.V.? Der Text hat leider ein paar grammatikalische Fehler und ist deshalb scher zu lesen. Vielleicht kannst du das Fazit noch mal deutlicher herausstellen.

    Danke
    Jörg

    1. Jörg, ich kann das auch nicht beantworten. Fakt ist, es gibt zur HU keine verpflichtende Gasprüfung. Aber die Prüforganisationen prüfen zum Teil trotzdem. Bei dem einen so und bei dem anderen so. Ich weiß von Leuten, die sind zur nächsten Werkstatt und haben nach Ablehnung dort sofort ihre Plakette bekommen.
      Und so, wie ich das aus dem Texte heraus lese, ist das kein Einzelfall und der Aufsicht auch bekannt – die kümmert sich offenbar nicht.
      Wildwuchs und Vetternwirtschaft haben wir immer den Süd- und Osteuropäern unterstellt. Bei uns ist es anscheinend auch nicht anders.
      Bei meiner letzten TÜV Prüfung hatte ich die Hoffnung abgelehnt zu werden, denn ich hatte schon mit dem GAGT vereinbart dann denen meine Unterlagen zu schicken. Glücklicherweise habe ich die Plakette anstandslos bekommen.

  2. Ich habe gestern von VABA -Bodensee mein Womo auf festinstallierte TravelMate Tankflaschen umbauen lassen und bin froh, endlich den Wahnsinn von verschiedensten Tankflaschen und Adaptern in Europa hinter mir zu haben. Ich werde Kopien der im Text von GAGT genannten Bescheinigungen mitführen und bis zur nächsten HU in 2 Jahren werden Gerichte hoffentlich die Sachlage geklärt haben. Danke an Jürgen Rode für die Aufklärungsarbeit!

  3. Hallo Jürgen,
    Ich habe das alles durchgelesen. Bei uns im Ösiland hat der Kfz Tüv(Prüfer) aber schon gar nichts in unseren Gaskasten verloren. Der würde sich nicht mal das Wort Gasflasche auszusprechen trauen. Ich habe zwei Gastankflaschen ganz normal wie Gasflaschen mit Duo Control und Aussenbetankung verbaut (nix 20 G ). Ich mache aber trotzdem alle 2 Jahre eine Gasprüfung weil wir in ganz Europa unterwegs sind und jeder Diskussion CP/SP usw aus dem weg gehen will. Unser staatlicher Prüfer sagt immer, ist doch egal ob mir bei einen Unfall 2 normale oder 2 Gastankflaschen um die Ohren fliegen.
    LG aus der Steiermark
    Ingrid&Klaus

  4. Ich habe nächste Woche eine TÜV Termin. Die Aussage war klar, Ohne Gasprüfung keinen TÜV. Nun habe ich die Prüfung letztes Jahr machen lassen. Bin also entspannt. Auch auf meine Bemerkung, dass die Prüfung nicht mehr vorgeschrieben sei, bekam ich die Antwort, ohne ist nicht.
    Andersrum sagte mir der Prüfer, egal wo, ein Gasgerät dürfe ohne eine Erstprüfung und deren Nachweis, nicht betrieben werden. Also sollte man ein entsprechendes Dokument vom Händler bei der Übergabe erhalten.
    Mein Fazit ist, ich habe Vertrauen zu dem Prüfer und lasse es alle zwei Jahre machen. Ist ja auch meine Sicherheit.

    1. Da bin ich bei dir, nur dass die Prüfung, in der Art, wie sie derzeit läuft, m.E. gar keine Prüfung ist. Die Geräte nicht geeicht, kein Prüfprotokoll. Die können die alles bescheinigen.
      Da kannst du ab und an auch das Gasleckspray benutzen, dass gibt dir das gleiche gute Gefühl.
      Momentan müsste man den Spruch erweitern: Vor Gericht und auf hoher See und bei der Gasprüfung beim TÜV bist du in Gottes Hand…

  5. ja wie ist jetzt die gesetzliche Lage,hab vor 2 Jahren schon mal das Problem mit Prüfer gehabt.Habe eine Dieselheizung ,zwar einen Gasflammherd,welcher nicht benutzt wird.
    Bin extrem sauer weil es tatsächlich eine Abzocke ist

  6. Vielen Dank für die gründliche Recherche, das ganze Drumherum hatte mich bisher davon abgehalten, eine Tankflasche zu installieren.

    Die groteske Auslegung von Bestimmungen/ Anweisungen/ Gesetzen hatte ich gestern erst bei der HU an meinem Womo feststellen müssen, als der TÜV – Prüfer meine bei Linnepe angebauten Hydraulikstützen zum Anlass nahm, die Plakette zu verweigern, weil ich für diese Stützen keine Einzelabnahme und Typgenehmigung vorweisen konnte.

  7. Frischer TÜV OHNE Gasprüfung war bei mir noch nie ein Problem! Weder mit dem Wohnwagen, noch mit dem Wohnmobil.
    Ich wurde immer gefragt, ob ich die Gasprüfung auch machen möchte, oder nicht.
    Aus persönlicher Einstellung, habe ich die Gasprüfung aber öfter gemacht, da es ja nicht schaden kann, wenn die Gasanlage mal „abgedruckt“ wird.
    Ich kann mich aber nicht erinnern, dass ich in den letzten 25 Jahren jemals auf einem Campingplatz usw. nach einer gültigen Gasprüfung gefragt worden wäre.

  8. Also wiedereinmal ein fettes Danke an Jürgen fürs Posten!
    Leider bin ich nun mehr verwirrt. Bei mir läuteten die Alarmglocken, da wir eben die genannten Travel Mate Alutankgasflachen haben installieren lassen. Die Gasprüfung wurde direkt durchgeführt.

    Nun steht in diesem Monat unser erster TÜV an. (Kastenwagen)

    Verstehe ich das richtig, dass ich da an einen TÜV gelangen kann, der mir die Plakette verweigert? Und das tatsächlich ohne rechtliche Grundlage? Der Einbauer sagte mir, dass ich außer der Prüfung nichts tun muss, ist das richtig?

    Vielleicht kann mir hier jemand ein Tipp geben, Danke!

    1. Ja, das ist so. Es herrscht völliges Durcheinander und ich habe von Leuten gehört, die auf das Verkehrsblatt und GAGT hingewiesen haben und plötzlich ihre HU ohne wenn und aber bekamen.

  9. Hallo,
    vielleicht hilft es dem einen oder anderen weiter. In der Beinungsanleitung der Alugas Travelmate ist folgender Absatz zu finden:

    Dieses Dokument gilt auch zur Vorlage bei technischen Diensten und
    Überwachungsorganisationen.
    Achtung! Eine Eintragungspflicht der Druckgasbehälter nach §21 StVZO in
    Verbindung mit §19 Abs. 2 StVZO besteht nicht. Eine Eintragungspflicht in die
    Zulassungsbescheinigung Teil I unter Punkt 22 ist nicht vom Gesetzgeber
    vorgegeben und nicht notwendig! (andere Länder: Entsprechend den nationalen
    Bestimmungen in der EU, welche vom Einbaubetrieb des jeweiligen EU-Staates
    anzuwenden ist)

    https://www.alugas.de/pdf/Betriebsanleitung_2022_DE.pdf

    Diese BA gibt es auch in allen möglichen sprachen. Na, das Ding werd eich wohl vorsichtshalber dabeihaben!

    Beste Grüße
    DD

  10. Hallo Komunity,
    danke für den ausführlichen Bericht!!! Trotzdem kann mir vielleicht jemand folgende Frage beantworten:
    Für mein Segelboot ist die Gasprüfung ebenfalls ein Teil der Tüv-Prüfung. Habe eine kleine 2 kg GAZ Flasche (blau) und betreibe einen Gasherd damit (eigentlich fast nie). Ausserdem müssen anscheinend alle Paar Jahre die Anschlussschläuche und Amatur (im aussen liegenden Stauraum) getauscht werden. Hier sind nur die mit „Maritim“ (teueren) Schläuche zu verwenden nicht die gleichen vom Camping Zubehör. Sind hier die Vorschriften explizid anders oder unterliegt hier der gleiche (geschäftstüchtige) Mythos?

    Ich würde mich über eine Nachricht hierfür sehr freuen!
    Danke!!

    Werner Mayer

    1. Das mit den Schläuchen hat damit nichts zu tun. Alles muss nach 10 Jahren getauscht werden, das ist auch gut so.
      Da geht es um die eigene Sicherheit. Ich kanns immer wieder nur sagen: Eine Gasprüfung und auch den Tausch der Schläuche usw. ist durchaus wichtig und sinnvoll. Aber die Prüfung sollte dann nach anerkannten Maßstäben erfolgen. In Österreich scheint das ja schon zu funktionieren. Warum also nicht geeichte Geräte mit Prüfprotokollen auch bei uns.

      1. Hallo Herr Rode,

        Danke erst mal für Ihre Stellungnahme, welcher ich uneingeschränkt zustimme!! Trotzdem ist es unglaublich das hier mit den Schläuchen mit zweierlei Maß gearbeitet wird. Es ist nun mal so das bei gleicher Anwendung auf „Hobbyschiffen“ nur die maritim geprüften (wo immer auch der Unterschied ist) wesentlich teueren Gasamaturen und Schläuche getauscht werden dürfen als die ebnso Typ geprüften Teile der Camping Anwendung! Warum ………weil die einfach mehr als doppelt so viel kosten! Und dies ist nicht nach zu vollziehen.
        Besten Gruß Werner Mayer

          1. Hallo Herr Friese,
            ……. Salznebel bei Süsswasserschiffen? Es ist ja so einfach kurz vom Bodensee das Schiff in die Nordee zu verholen! Die Binnenschifffahrt umfasst mehrere 100tausemde Boote mit Gas an Bord!
            Das ist nicht zu verstehen…… es sei denn mit „Mache Geschäft“!
            Alte Verordnung =gutes Geschäft!

          2. Nein, die Annahme dahinter ist, dass Bauteile auf Booten grundsätzlich höheren korrosiven Belastungen ausgesetzt sind. Das ist auch bei Binnenanwendungen aufgrund der zweifelsfrei erheblich höheren Luftfeuchtigkeit und daraus resultierenden Kondensationsthemen nicht wegzudiskutieren.

            Und Überprüfungen der Korrosionsbeständigkeit werden gerne in Salzsprühtests nachgewiesen.

          3. Hallo Herr Friese,
            Danke für Ihre Erklärung!!
            Nur zur Info: Alle 3 Jahre habe ich den TÜV an Bord! Der überprüft auch die Gasanlage! Ich musste danach meisst die Gasschläuche tauschen da „Abgelaufen“! Obwohl diese noch ohne jegliche Korrosionserscheinungen in Ordnung waren!! Auch der Schlauch…wie neu! Die Belastung ist an Bord (da hier genau so trocken wie im WOMO) zumindest auf meinem Boot zu vernachlässigen. Kein Schlauch ist da je spröde geworden! Also würde ein normaler WOMO-Schlauch genau so die Dienste erledigen wie die Maritimen. Auch ist ein Vergleich beider ohne sichtbaren Unterschied!! Ein Austausch würde beim TÜV ohnehin auffallen, egal welcher verbaut ist! Soweit meine Beobachtung. Ich bin der letzte der an meiner und der Gäste Sicherheit sparen würde aber das der maritime Gasschlauch unglaublich teuerer sein muss ist für mich Abzocke und lässt sich aufgrund meiner Erfahrung nicht rechtfertigen!
            Mit den besten wünschen zu den Feriertagen verbleibe ich

            mit immer einer Handbreit Wasser unterm Kiel

            Werner Mayer

  11. Gasprüfung die x-te.
    Und ja, ich habe auch eine Tankgasflasche Travel-Mate.
    Fassen wir doch nochmal zusammen.
    Das Wohnmobil ist vom Hersteller mit Geräten ausgestattet, die mit LPG betrieben werden, dazu sind Leitungen im Fahrzeug verlegt (die nichts mit dem Antrieb/Fahrbetrieb zu tun haben) und ein Anschluß für in Deutschland übliche Gasflaschen (Tauschflaschen aus Stahl/Alu oder Tankgasflaschen) verbaut. Ja, Tankgasflaschen, denn diese haben genau den gleichen Anschluß zum Wohnbereich hin, wie die Flaschen, die ich im Baumarkt bekomme.
    Fahre ich zur Gasprüfung (ja, ich stimme zu, diese ist eine gute Sache alle 2 Jahre), brauche ich keine Flasche im Fahrzeug zu haben. Diese wird nicht geprüft, nur die eingebaute Anlage.
    Die Tankgasflasche geht auf die Truma Duo Control mit Crashsensor und Gasfilter…
    Das die Tankgasflasche im Gaskasten einen Anschluß zur Befüllung hat (und daher mit einer Befestigung im Fahrzeug angebracht ist; die Halter der Tauschflaschen ab Werk würde ich nicht als Befestigung für jedwede Gasflasche bezeichnen, eher eine Umkippverhinderung) ist die einzige Änderung zu vorher.
    Jede Tankgasflasche hat ein Zertifikat und muss alle 10 Jahre zu einer Überprüfung, wie jede Tauschflasche auch.
    Daher bin ich bei allen, die sagen, die Verweigerung der Plakette wegen einer Tankgasflasche (mit Zertifikat) ist nicht rechtens, zumal diese ja bei der Gasprüfung ohne geeichte Geräte beim TÜV eh nicht geprüft wird.
    Ich hoffe weiterhin auf kompetente Prüfer und damit auf eine Plakette alle 2 Jahre für das Fahrzeug Wohnmobil.
    In diesem Sinne, viel Erfolg beim Gastanken…

  12. Auf der Homepage des Tüv Nord steht eindeutig,dass es keine Relevanz für eine Verweigerung einer HU Plakette hat.Eine Verweigerung der HU ist nicht möglich. Beim TÜV Ulm hatte man gerade gesagt,dass Sie keine Gasprüfungen durchführen.

  13. Hallo Jürgen, Daumen hoch für deine Arbeit!
    Ich wollte zum Thema Gas im WoMo eine weitere krude, neue Info weitergeben! Gleichzeitig bitte ich dich, deine Top Kontakte zu nutzen um uns auf dem laufenden zu halten.
    Götz von WCS Mobile Technik sagt in seinem letzten Video, dass es Neuerungen im Bereich Gastankflaschen gibt. Er berichtet über eine Weiterbildung für Gassachverständige an der er teilgenommen hat. Die Kernaussage zum Thema lautet: Eine Gastankflasche ist per Definition kein Gastank. Dies hat Auswirkungen für Befestigung und vor allem für das Auftanken der Gastankflaschen. Diese Gastankflaschen dürfen nur durch sachkundige Personen aufgetankt werden! Also nicht mehr durch den „normalen Nutzer „! Dies ist nur noch bei Gastanks erlaubt! Was kannst du zu diesem Thema beitragen?
    Wenn dies so umgesetzt wird sind auch einige deiner Aussagen nicht mehr Zeitgemäß.
    Mich selbst würde diese Maßnahme ebenfalls treffen.
    Liebe Grüße und weiter so!
    Michael

    1. Da sitzt Götz einem Bären auf. Die Gasindustrie versucht Gastankflaschen mit allen Mitteln offenbar zu verhindern.
      Richtig ist, dass alle Instanzen gerade nach und nach gegen den GAGT verlieren und der zunehmend Recht behält. Das schmeckt nicht jedem. Beim TÜV wird das Thema Gastankflaschen wohl nun nicht mehr beachtet, da zunehmend Prüfer angeklagt werden (können), da die Grundlage ihres Tuns fehlt.
      Schau mal beim GAGT, da gibt es ständig neue Infos.
      Die Frage bleibt, wann das höchstrichterlich entschieden wird.

  14. Hallo, eine gesetztlich vorgeschriebene Gasprüfung gibt es z.Zt. nicht mehr.
    In den einschlägigen Zeitschriften wird immer behauptet ab April `23 soll es wieder Vorschrift werden.
    Nix da, bis heute ist die Gasprüfung ausgesetzt und seit 2020 kann jeder mit ungeprüften Gasanlagen durch die Gegend kutschieren.
    Was vorher sooooo wichtig war interessiert seit 3 Jahren niemanden.
    Ist schon merkwürdig und irgendwie typisch deutsch, erst immer so ein Theater und auch Angstmacherei man würde ohne Gasprüfung auf keinen Campingplatz kommen. Quatsch, bin seit 40 Jahren in Europa unterwegs und noch nie nach nach der Gasprüfung gefragt worden.
    Außer beim TÜV !
    Habe gerade einen Wohnwagen aus Holland selber importiert und beim TüV wurde die Gasanlage bemängelt, obwohl die da nix zu suchen haben. Letztlich habe ich den TüV bekommen auch ohne Gasprüfung!
    Habe dann vom Gasprüfer einen Check durchführen lassen, mit dem Ergebnis die Anlage ist OK und vollkommen sicher.
    Eine Bescheinigung bekam ich nur für den Kühlschrank weil der auch eine gültige CE Nummer für Deutschland hat.
    Bei der Heizung, Boiler und Herd gibt es zwar auch eine CE Nummer aber nicht für Deutschland und somit auch keine Abnahme . Und im gelben Gasbuch ist vermerkt die Geräte wurden abgeklemmt,.
    Der Vorbesitzer aus Holland konnte mit der guten und sicheren Gasanlage durch ganz Europa einschließlich Deutschland fahren .
    Nur ich als Deutscher darf damit theoretisch nicht in Deutschland untwegs sein , im übrigen Europa schon.
    In Deutschland herrscht der Vorschriften Wahsinn !!
    Ich habe die abgeklemmten Geräte wieder angeschlossen und die Vorschriften können mich mal.
    Wieso die Geräte in Deutschland unsicher sind und im übrigen Europa nicht bleibt mir ein Rätsel.
    Anmerkung zur aufgesetzten Gasprüfung:
    Es wurde gegen die Gasprüfung geklagt, weil die Prüfer mit ungeprüften nicht geeichten Geräten geprüft haben.
    Es lebe der deutsche Vorschriftenwahnsinn.
    Achja, die Allianzversicherung übernimmt auch Schäden die keine CE -Nummer haben.
    Und die meisten Haftpflichtversicher treten auch bei grober Fahrlässigkeit ein.
    Bin mal gespannt wann die neue Gasverordnung in Kraft tritt.
    LG.
    Paul

  15. Guten Tag den „Leidensbrüdern“!
    Heute wurde mir vom TÜV Nord die Abnahme/HU verweigert, da ich eine Camko Tank-Gasflasche (von einem zertifizierten Fachbetrieb) fest installieren lassen habe.
    Als Grund wurde die fehlende Eintragung in den Fahrzeugschein genannt.
    Diese würde damit zum Fahrzeug gehören (da fest mit dem Fahrzeug verbunden) und damit der Zuständigkeit des TÜV bzw. der HU Prüforganisation bei der HU unterliegen.
    Da mir der TÜV keine Genehmigung für diese Installation geben kann/möchte, kann ich also auch nichts in die Papiere eintragen lassen…wo sich die Katze in den Schwanz beißt!

    …mal schauen wie ich da durchkomme!

    LG longsteve

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